Gemäß §87 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V wurden am 13. 6. 1996 zahlreiche Änderungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für die ärztlichen Leistungen beschlossen. Am 28. 6. 1996 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht, traten sie mit Wirkung zum 1. 7. 1996 in Kraft.
Für die niedergelassenen Kardiologen sind vor allem die im folgenden aufgeführten Änderungen von Bedeutung. Für viele Arztgruppen neu ist die Einführung der sogenannten Teilbudgets: Diese errechnen sich aus Fallzahl (Chipkarten, Überweisungen als Mitbehandlung/Weiterbehandlung und Konsiliaruntersuchung; ausgeschlossen sind Zielaufträge), multipliziert mit den für die Arztgruppe und das jeweilige Budget spezifischen Fallpunktzahlen. Diese Teilbudgets sollen nur als Übergangsregelung gelten, bereits beschlossen wurde, daß mit Wirkung zum 1. 1. 1997 diese Teilbudgets durch "Praxisbudgets" ersetzt werden. Ob dieser Zeitplan allerdings eingehalten werden kann, bleibt fraglich.
1.Verbesserungen für niedergelassene Kardiologen
Nichtinvasive Kardiologie:
Erhöht: Zuschlag bei transösophagealer Echokardiographie
(Ziffer 619 von 300 auf 1100 Punkte erhöht). Zu berücksichtigen bleibt aber, daß auch die transösophageale Echokardiographie unter das Teilbudget "Kardiologie" fällt.
Invasive Kardiologie:
Neu: PTCA
Die Neueinführung der PTCA-Ziffer (645) belegt, daß die PTCA eine Leistung ist, die auch von niedergelassenen Kardiologen durchgeführt werden darf und soll. Bei der Diskussion über die Bewertung der PTCA-Ziffer (7200 Punkte) muß bedacht werden, daß insgesamt Geld eingespart wird, da bisher die PTCA als "Operation ohne Leistungsdefinition" (Ziffer 97: 7500 Punkte bzw. Ziffer 98: 12000 Punkte) abgerechnet wurde. Erfreulich ist auch die Erweiterung der Leistungslegende zu den Ziffern 63 bis 66, die ausdrücklich die tagesklinische Betreuung der PTCA-Patienten gestattet. Durch die gleichzeitige Kombinationsmöglichkeit mit der Ziffer 87 (4800 Punkte) wird die PTCA als ambulante Operation anerkannt.
Neu: Gleichzeitige Karotisangiographie bei Koronarangiographie
Die neu eingeführte Ziffer 5131 (3000 Punkte) ermöglicht jetzt wieder die simultane Berechenbarkeit der Karotisangiographie (oder anderer Angiographien) zusätzlich zur selektiven Koronarangiographie. Dies war ja in der EBM-"Reform" zum 1. 1. 1996 nicht mehr gestattet (siehe auch unseren Beitrag "Stilblüten" der neuen Gebührenordnung, Herz 21 [1996], 134).
Erhöht: Reanimation
Der Wert der Rettung eines Menschenlebens ist offensichtlich starken Fluktuationen ausgesetzt: Während 1995 dafür noch 1200 Punkte vorgesehen waren, gab es ab 1. 1. 1996 mit der Ziffer 332 nur noch 650 Punkte. Jetzt wurde ab 1. 7. 1996 die Punktzahl für die Reanimation mit 1800 nahezu verdreifacht.
2.Verschlechterungen für niedergelassene Kardiologen
Nichtinvasive Kardiologie:
Der wohl bedeutendste Nachteil ist die Budgetierung des Budgets: das sogenannte Teilbudget (siehe oben). Bei einem Budget von 1800 Punkten und einem angenommenen Punktwert von sieben Pfennig stehen dem niedergelassenen Kardiologen DM 126, pro Quartal für einen "virtuellen" Patienten zur Verfügung. In dieses kardiologische Budget fallen die Ziffern 601 bis 625 (zum Beispiel Ruhe-EKG, Belastungs-EKG, Langzeit-EKG, Echokardiographie, Schrittmacheranalyse) einschließlich der Röntgendiagnostik der Brustorgane (5051 bis 5056).
Entsprechend eines Beschlusses des KBV-Vorstandes vom 5. 7. 1996 in München können "im Einzelfall Ausnahmen von der Teilbudgetierung zugelassen" werden, soweit entsprechende Versorgungsschwerpunkte nachgewiesen werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Krankenkassen (Deutsches Ärzteblatt 93 [1996], A-1937).
Abgewertet: Streßechokardiographie
Ab 1. 10. 1996 wird die Streßechokardiographie von 3150 auf 2800 Punkte abgesenkt.
Invasive Kardiologie:
Die Einführung des Teilbudgets "Verbände, Injektionen, Punktionen und Anästhesien" betrifft vor allem die invasiv tätigen Kardiologen. Für diese Leistungen sind lediglich 25 Punkte vorgesehen, das heißt, für den "Durchschnittspatienten" gibt es pro Quartal DM 1,75.