Im Zeichen der zunehmenden Restriktionen in der Honorierung von Leistungen bei Patienten mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV), stellt sich immer häufiger die Frage, inwieweit bei Patienten mit GKV auch privat liquidiert werden darf. Hierzu gab die Kassenärztliche Vereinigung im Februar 1997 folgende Stellungnahme bekannt:
1. Eine private Liquidation von ärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung von GKV-Patienten ist grundsätzlich möglich.
2. Absolute Voraussetzung ist, daß der Patient vor Beginn der Behandlung von sich aus wünscht, auf eigene Kosten behandelt zu werden.
3. Diesem Wunsch können Sie nur entsprechen, wenn Sie darauf hinweisen, daß er die Behandlung persönlich bezahlen muß und keine Erstattung seiner Krankenkasse erwarten darf. Lassen Sie sich diese Aufklärung schriftlich bestätigen.
4. Ein Muster für eine solche Erklärung hat die KV Hessen, Bezirksstelle Frankfurt, seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Sie lautet wie folgt:
Ich wünsche durch den behandelnden Arzt die folgende(n) Leistung(en) auf eigene Rechnung in Anspruch zu nehmen:
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Dieser Wunsch ist nicht auf Initiative meines behandelnden Arztes zustande gekommen. Mein Arzt hat mich neben den medizinischen Aspekten über folgendes aufgeklärt:
* Mein behandelnder Arzt wird diese Leistung privatärztlich liquidieren; sie ist von mir zu bezahlen.
- * Ich habe nach Bezahlung der Liquidation keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung dieser Leistung gegenüber meiner Krankenkasse.
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Datum, Unterschrift Patient
5. Wünscht Ihr Patient eine Behandlung, die nicht zum Katalog der erstattungsfähigen Leistungen gehört, sollten Sie die Einverständniserklärung um fol- gende Punkte ergänzen:
* Die von mir gewünschte Behandlung kann nicht mit meiner Krankenkasse abgerechnet werden.
6. Liquidieren Sie nach GOÄ unter Beachtung aller bekannten Abrechnungsbedingungen.
So verständlich der Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen ist, sich aus der Enge des Budget-Korsetts zu befreien, so gefährlich kann der Weg über eine Privatliquidation sein. Viele Patienten gehen trotz aller Aufklärung zur Kasse mit dem Wunsch nach Erstattung. Viele Kassen verlangen anschließend Disziplinarmaßnahmen gegen die betreffenden Ärzte. Hierzu sind sie von Gesetzes wegen berechtigt !
Deshalb gehen Sie bitte sehr sorgfältig mit dem Instrument
der Privatliquidation um und beachten Sie unbedingt die genannten
Bedingungen.