Im Zuge der GSG- Reform standen viele Assistenz- und Oberärzte vor der Alternative, sich als Vertragsarzt niederzulassen. Hierbei bot - und bietet - sich eine viel zuwenig bekannte Variante, den sicheren Arbeitsplatz am Krankenhaus beizubehalten und sich gleichzeitig vertragsärztlich niederzulassen. Kernpunkt ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des §20 I der Zulassungsverordnung: die Zulassungsinstanzen und die gerichtlichen Vorinstanzen hatten einem Arzt die Zulassungsfähigkeit bestätigt, obwohl dieser neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Halbtagsbeschäftigung als Arzt im Dienst eines Gesundheitsamtes ausübte und deshalb für die Kassenpraxis auch nur halbtags an 4 Tagen in der Woche (insgesamt 22 Wochenstunden) zur Verfügung stand. Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der KV blieben erfolglos. In seinem Beschluß über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der KV bekräftigte das Bundessozialgericht die Auffassung, wonach anderweitige Tätigkeiten (die sogar die überwiegende Arbeitskraft des Arztes in Anspruch nehmen dürfen) die Zulassungsfähigkeit nicht automatisch beeinträchtigen und die kassenärztliche Tätigkeit selbst auch als "Halbtagstätigkeit" ausgeübt werden kann, wenn der Vertragsarzt nur regelmäßig zu definierten Sprechzeiten, sowie für Notfallbehandlungen und andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung steht. Offensichtlich gibt es keine Mindestanzahl von Scheinen, die bei der kassenärztlichen Tätigkeit vorausgesetzt werden. Bei dem heutigen ausreichenden Stand der vertragsärztlichen Versorgung stehen dem Konzept des niedergelassenen Oberarztes auch keine Sicherstellungsbedenken entgegen. Im Raum München wird diese attraktive Kombination von sicherem Arbeitsplatz in der Klinik und gleichzeitigem Risiko der Niederlassung erfolgreich praktiziert.